I. Name, Sitz, Zweck und Mitgliedschaft
§ 1
Dieser Verein trägt den Namen "Bezirksverband Kempen im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, 47906 Kempen, e. V.".
Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts
zu Kempen eingetragen und hat seinen Sitz in Kempen.
Gerichtsstand ist Kempen.
§2
Dieser Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar christliche,
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§3
Der Leitsatz des Bezirksverbandes Kempen lautet: "Für Glaube, Sitte und Heimat".
Zur Verwirklichung dieses Leitsatzes verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaften zu folgenden Aufgaben:
1. Bekenntnis des Glaubens durch:
a) aktive religiöse Lebensführung,
b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
c) Werke christlicher Nächstenliebe;
2. Schutz der Sitte durch:
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport;
3. Liebe zur Heimat durch:
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens;
Der Bezirksverband fördert die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben in den Bruderschaften, insbesondere auch
1. die Pflege des althergebrachten Brauchtums,
2. die Erhaltung des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens,
3. die Pflege des Schießsports,
4. die Heranbildung der Schützenjugend im Geiste dieser Grundsätze
§4
Dieser Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Die dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, nachstehend und genannt, angeschlossenen Schützenbruderschaften, Gilden, Gesellschaften und Vereine, nachstehend Bruderschaften genannt, bilden innerhalb kommunaler oder kirchlicher Verwaltungsbereiche Bezirksverbände. Über die Abgrenzung der Bezirke entscheidet das Präsidium des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Diözesanbundesmeister und Diözesanpräses.
§6
1. Die Mitglieder des Bezirksverbandes Kempen sind die Bruderschaften. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme einer Bruderschaft in den Bund und Meldung beim Bezirksverband. Die Meldung und Mitgliedschaft einer Bruderschaft beim Bezirksverband ist Pflicht.
2. Die Mitgliedschaft wird verloren durch Austritt oder Ausschluss aus dem Bund.
3. Noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Bezirksverband sind vor dem Ausscheiden zu erfüllen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Auseinandersetzung oder auf einen Anteil am Vermögen des Bezirksverbandes.
II. Umlagen
§7
Die Bruderschaften zahlen an den Bezirksverband eine Umlage, die von der Delegiertenversammlung festgelegt wird.
III. Delegiertenversammlung des Bezirlsverbandes
§8
In der Delegiertenversammlung (Mitgliederversammlung) sind die Bruderschaften durch je zwei Delegierte vertreten, die Sitz und Stimme haben:
Die Mitglieder des Bezirksvorstandes haben in der Delegiertenversammlung Sitz und Stimme.
§9
Eine Bruderschaft hat nur Stimmrecht, wenn sie ihre Umlage entrichtet hat.
§10
Die Delegiertenversammlung ist zuständig für
1. Wahl und Abwahl
a) des Bezirksbundesmeisters, des stellvertretenden Bezirksbundesmeisters, des Bezirksschießmeisters, des stellvertretenden Bezirksschießmeisters, des Schriftführers und des Schatzmeisters,
b) der Kassenprüfer
2. die Beschlussfassung über
a) Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Umlage
d) die gemeinschaftlichen kulturellen und sportlichen Veranstaltungen.
§11
Die Delegiertenversammlung ist stets beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.
§12
Die Delegiertenversammlung wird vom Bezirksbrudermeister mindestens einmal, und zwar spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres schriftlich mit zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss der Bezirksbundesmeister eine Delegiertenversammlung einberufen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
§13
Über Ort und Zeit der Delegiertenversammlung, die Anwesenheitsliste, Anträge und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und Bezirksbundesmeister zu unterschreiben ist.
IV. Vorstand des Bezirksverbandes
§14
Der Vorstand besteht aus dem
1. | Bezirksbundesmeister | 2. | Bezirkspräses | |
3. | stellvertretenden Bezirksbundesmeister | 4. | Bezirksschießmeister | |
5. | stellvertretenden Bezirksschießmeister | 6. | Bezirksjungschützenmeister | |
7. | stellvertretenden Bezirksjungschützenmeister |
8. | Bezirkskönig | |
9. | Schriftführer | 10. | Schatzmeister |
§15
Der Vorstand, mit Ausnahme des Bezirkspräses und des Bezirkskönigs, wird in der ordentlichen Delegiertenversammlung auf 5 Jahre gewählt. Die Wahlen finden in den Jahren statt, die durch 5 teilbar sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt Ersatz bzw. Bestellung für den Rest der Wahlzeit.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§16
Der Bezirksbundesmeister, der stellvertretende Bezirksbundesmeister und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des §26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Bezirksverband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Bezirksverbandes werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister.
§17
Aufgaben des Vorstandes ist die Festigung der Verbindung zwischen den Bruderschaften innerhalb des Bezirksverbandes und dem Bund sowie die Koordinierung der Veranstaltungen innerhalb des Bezirksverbandes, insbesondere aber auch die Förderung und Durchsetzung der Ziele des Bundes gemäß §3 seiner Statuten.
§18
Der Bezirksbundesmeister leitet und repräsentiert den Bezirksverband. Er bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des Bundes, das auch befugt ist, die erteilte Bestätigung zu widerrufen, falls das Interesse oder Ansehen des Bundes dies erfordert.
Die Entscheidung des Präsidiums ist schriftlich abzufassen und im Falle des Widerrufs der Bestätigung mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Bezirksbundesmeister und dem stellvertretenden Bezirksbundesmeister durch Einschreiben zuzustellen. Im Falle der Ablehnung oder des Widerrufs der Bestätigung hat die Delegiertenversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Entscheidung des Präsidiums einen anderen Bezirksbundesmeister zu wählen oder das Ehrengericht des Bundes anzurufen, das endgültig entscheidet. Bis zur Wahl bzw. Entscheidung des Ehrengerichts ist der Bezirksbundesmeister im Falle der Versagung oder des Widerrufs der Bestätigung von seinem Amt suspendiert. Er hat das Recht, seinerseits das Ehrengericht des Bundes anzurufen.
§19
Der Bezirksbundesmeister ist als Repräsentant des Bezirksverbandes Mitglied des Hauptvorstandes des Bundes und des Diözesanvorstands.
§20
Der Bezirkspräses wahrt die kirchlichen und geistigen sowie kulturellen Aufgaben des Bundes innerhalb des Bezirksverbandes. Der Bezirkspräses wird auf Grund katholisch-kirchlicher Vorschriften zum zuständigen Diözesanbischof ernannt.
§21
Der stellvertretende Bezirksbundesmeister vertritt den Bezirksbundesmeister im Falle der Verhinderung. Zur Vertretung des Bezirksbundesmeisters im Hauptvorstand des Bundes und im Diözesanvorstand bedarf er seiner schriftlichen Vollmacht des Bezirksbundesmeisters. Für den stellvertretenden Bezirksbundesmeister gilt §18 sinngemäß.
§22
Dem Bezirksschießmeister obliegt die Pflege und Überwachung des Sports, insbesondere die Organisation des sportlichen Wettschießens auf Bezirksebene und die technische Durchführung des Bezirkskönigsschießens.
§23
Wahl und Aufgabe des Bezirksjungschützenmeisters richtet sich nach dem Grundgesetz der St.Sebatianus-Schützenjugend.
§24
Der Bezirksbundesmeister, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Bezirksbundesmeister, berufen nach Bedarf, jedoch wenigstens einmal, und zwar spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres, eine Vorstandssitzung ein. Die Einladung hat schriftlich mit einwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Auf Verlangen der Hälfte der Vorstandsmitglieder muss der Bezirksbundesmeister eine Vorstandsversammlung einberufen. Jede Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
V Auflösung
§25
Der Bezirksvorstand löst sich auf, wenn ihm weniger als drei Mitglieder angehören. Die Restmitglieder werden durch Anordnung des Präsidiums des Bundes anderen Bezirksverbänden zugeführt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Bezirksverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Bezirksverbandes, insbesondere, Fahnen und Ketten, an die Probsteipfarre St.Marien Kempen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, jedoch etwaige Sachwerte wie Fahnen, Ketten, Urkunden und Protokollbücher aufzubewahren hat. Über das Sachvermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neubegründung des Bezirksverbandes für den Bereich Kempen hat die Pfarre das Sachvermögen an den neubegründeten Bezirksverband herauszugeben.
VI. Inkraftreten der Satzung