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Satzung
für den Bezirksverband Kempen
im Bund der
Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
K e m p e n   e.V.

 

I. Name, Sitz, Zweck und Mitgliedschaft

 

§ 1 Name

Der Zusammenschluss der im Bereich Kempen, Tönisvorst und Grefrath (Oedt, Mülhausen) dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V., nachstehend „Bund“ genannt, angeschlossenen Schützenbruderschaften und Vereine, nachstehend „Schützenbruderschaften“ genannt, trägt den Namen "Bezirksverband Kempen im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, 47906 Kempen, e.V.“ nachstehend „Bezirksverband“ genannt.

Der Bezirksverband erkennt das Statut des Bundes der Historischen Deutschen 

Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) als rechtsverbindlich an. 

Der Sitz des Bezirksverbandes ist Kempen.

Der Bezirksverband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter VR 3676 eingetragen. 

 

§2 Gemeinnützigkeit

1. Dieser Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, 

gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2. Der Zweck des Bezirksverbandes ist:

 

a) die Förderung des traditionellen Brauchtums. 

 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch 

  •           Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss,
  •           Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.

 

b) die Förderung des Sports. 

 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch 

  •           die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.

 

c) die Förderung kultureller Zwecke. 

 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch 

  •           Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.

 

 

d) die Förderung der Heimat.

 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch 

  •           Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.

 

e) Förderung der Jugendhilfe. 

 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch 

  •           aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten,
  •           Durchführung von Jugendbegegnungen,

 

f) Förderung der Völkerverständigung. 

 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch 

  •           Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen, insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der Völker in Europa einzusetzen,
  •           Teilnahme an europäischen Schützenveranstaltungen.

 

g) Förderung kirchlicher Zwecke. 

 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  •           Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen,
  •           Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfe etc.,

 

h) Förderung mildtätiger Zwecke. 

 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch 

  •           die Durchführung von caritativen Aktionen
  •           die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstige Aktionen die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage muss aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 53 AO gegeben sein.

 

 

3. Der Bezirksverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

4. Mittel des Bezirksverbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirksverbandes. 

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§3 Wesen und Aufgaben

Der Leitsatz des Bezirksverbandes Kempen lautet: "Für Glaube, Sitte und Heimat".

 

Zur Verwirklichung dieses Leitsatzes verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaften zu folgenden Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch:

  1.      aktive religiöse Lebensführung,
  2.      Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
  3.      Werke christlicher Nächstenliebe;

2. Schutz der Sitte durch:

  1.      Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
  2.      Gestaltung echten brüderlichen Zusammenhaltes,
  3.      Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport;

3. Liebe zur Heimat durch:

  1.      Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
  2.      tätige Nachbarschaftshilfe,
  3.      Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens;

 

Der Bezirksverband fördert die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben in den Bruderschaften, insbesondere auch

  1. die Pflege des althergebrachten Brauchtums,
  2. die Erhaltung des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens,
  3. die Pflege des Schießsports,
  4. die Heranbildung der Schützenjugend im Geiste dieser Grundsätze

 

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Bezirksverbandes Kempen sind die Bruderschaften.
    Als Mitglieder können nur Schützenbruderschaften aufgenommen werden, die Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. sind und nicht bereits Mitglied eines anderen Bezirksverbandes sind. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft wird verloren durch Austritt oder Ausschluss aus dem Bund.
  3. Die Mitgliedschaft wird geregelt durch das Statut des Bundes.
  4. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, unter Beifügung des Versammlungsbeschlusses, gerichtet an den Bezirksvorstand, zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Verpflichtung der Mitgliedsbruderschaft aus § 4.2 des Statuts des Bundes, sich einem Bezirksverband anzuschließen, wird durch den Austritt aus dem Bezirksverband nicht berührt.
  5. Noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Bezirksverband sind vor dem Ausscheiden zu erfüllen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Auseinandersetzung oder auf einen Anteil am Vermögen des Bezirksverbandes.

 

 

 

II. Umlagen

 

§5 Mitgliedsbeitrag

Die Bruderschaften zahlen an den Bezirksverband eine Umlage, die von der Delegiertenversammlung festgelegt wird. 

 

III. Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes

 

§6 Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes

In der Delegiertenversammlung (Mitgliederversammlung) sind die Bruderschaften durch je drei Delegierte vertreten, die Sitz und Stimme haben. 

Die Mitglieder des Bezirksvorstandes haben in der Delegiertenversammlung Sitz und Stimme.

 

§7 Stimmrecht

Eine Bruderschaft hat nur Stimmrecht, wenn sie ihre Umlage entrichtet hat.

 

§8 Zuständigkeit der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist zuständig für

  1.      Wahl und Abwahl
    1.      des Bezirksbundesmeisters, des stellvertretenden Bezirksbundesmeisters, des Bezirksschießmeisters, des stellvertretenden Bezirksschießmeisters, des Schriftführers und des Schatzmeisters,
    2.      der Kassenprüfer
  2.      die Beschlussfassung über
    1.      Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung,
    2.      die Entlastung des Vorstandes,
    3.      die Umlage
    4.      die gemeinschaftlichen kulturellen und sportlichen Veranstaltungen.

 

§9 Beschlussfähigkeit

Die Delegiertenversammlung ist stets beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.

 

§10 Versammlung

Die Delegiertenversammlung wird vom Bezirksbundesmeister mindestens einmal, und zwar spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres schriftlich mit zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Diese Einladungen können auch auf dem elektronischen Weg zugestellt werden. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der Bezirksbundesmeister eine Delegiertenversammlung einberufen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
Die Versammlung kann in Ausnahmefällen auch digital abgehalten werden. Die Entscheidung fällt der geschäftsführende Vorstand.

 

§11 Protokoll

Über Ort und Zeit der Delegiertenversammlung, die Anwesenheitsliste, Anträge und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und Bezirksbundesmeister zu unterschreiben ist.

 

IV. Vorstand des Bezirksverbandes

 

§12 Mitglieder des Bezirksvorstandes

Der Vorstand besteht aus dem 

1. Bezirksbundesmeister

2. Bezirkspräses

3. stellvertretenden Bezirksbundesmeister

4. Bezirksschießmeister

5. stellvertretenden Bezirksschießmeister

6. Bezirksjungschützenmeister

7. stellvertretenden Bezirksjungschützenmeister

8. Bezirkskönig

9. Bezirksschriftführer

10. Bezirksschatzmeister

 

Gehört der Bezirkskönig keiner christlichen Konfession an, ist er nur Gastmitglied ohne Stimmrecht.

Alle Positionen können geschlechtsneutral besetzt werden.

 

§13 Bestellung der Vorstandsmitglieder

Der Vorstand, mit Ausnahme des Bezirkspräses und des Bezirkskönigs, wird in der ordentlichen Delegiertenversammlung auf 5 Jahre gewählt. Die Wahlen finden in den Jahren statt, die durch 5 teilbar sind. 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt Ersatz bzw. Bestellung für den Rest der Wahlzeit.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Zum Bezirksschießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.

Eine Person, die sich in besonderer Weise um den Bezirksverband verdient gemacht hat, kann durch die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit zum Ehrenmitglied gewählt werden. Ein Ehrenmitglied hat keine Rechte und keine Pflichten.

 

§14 gesetzlicher Vorstand

Der Bezirksbundesmeister, der stellvertretende Bezirksbundesmeister und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des §26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Bezirksverband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Bezirksverbandes werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister.

 

§15 Aufgaben des Bezirksvorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind die Festigung der Verbindung zwischen den Bruderschaften innerhalb des Bezirksverbandes und dem Bund sowie die Koordinierung der Veranstaltungen innerhalb des Bezirksverbandes, insbesondere aber auch die Förderung und Durchsetzung der Ziele des Bundes gemäß §3 seiner Statuten.

 

 

 

 

1. Bezirksbundesmeister

Der Bezirksbundesmeister leitet und repräsentiert den Bezirksverband. Die Wahl des Bezirksbundesmeisters bedarf der schriftlichen Bestätigung des Präsidiums des Bundes gemäß der im Statut des Bundes vorgegebenen Bestimmungen.

 

Der Bezirksbundesmeister ist als Repräsentant des Bezirksverbandes Mitglied des Hauptvorstandes des Bundes und des Diözesanbruderrats.

 

2. Bezirkspräses

Der Bezirkspräses wahrt die kirchlichen und geistlichen sowie kulturellen Aufgaben des Bundes innerhalb des Bezirksverbandes.

 

3. Stellvertretender Bezirksbundesmeister

Der stellvertretende Bezirksbundesmeister vertritt den Bezirksbundesmeister im Falle der Verhinderung. Zur Vertretung des Bezirksbundesmeisters im Hauptvorstand des Bundes und im Diözesanvorstand bedarf er einer schriftlichen Vollmacht des Bezirksbundesmeisters. Für den stellvertretenden Bezirksbundesmeister gilt §15.1 sinngemäß.

 

4. Bezirksschießmeister

Dem Bezirksschießmeister obliegt unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen

Vorstandes die Pflege und Überwachung des Schießsports, insbesondere die Organisation des sportlichen Wettschießens auf Bezirksebene und die technische Durchführung des Bezirkskönigs-, Bezirksprinzen- und des Bezirksschülerprinzenschießens.

 

5. Bezirksjungschützenmeister

Wahl und Aufgabe des Bezirksjungschützenmeisters richtet sich nach dem Grundgesetz der St.Sebastianus-Schützenjugend (BdSJ).

 

6. Bezirksschriftführer

Der Bezirksschriftführer besorgt die Geschäftsführung in den vorgegebenen Angelegenheiten des Bezirksverbandes. 

 

 

7. Bezirksschatzmeister 

Der Bezirksschatzmeister führt das Kassenwesen des Bezirksverbandes. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er hat rechtzeitig vor der jährlichen Delegiertenversammlung eines jeden Jahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr dem Bezirksvorstand vorzulegen. Vor der Delegiertenversammlung sind rechtzeitig die Kassenprüfer schriftlich einzuberufen. 

 

 

§16 Vorstandsversammlung

Der Bezirksbundesmeister, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Bezirksbundesmeister, beruft nach Bedarf, jedoch wenigstens einmal, und zwar spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres, eine Vorstandssitzung ein. Die Einladung hat schriftlich mit einwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Auf Verlangen mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder muss der Bezirksbundesmeister eine Vorstandsversammlung einberufen. Jede Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§17 Sportschießen

Der Bezirksverband pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Der Bezirksverband gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte. 

Der Bezirksverband übernimmt des Weiteren Aufsichts- und Weisungsrechte gegenüber seinen Mitgliedsbruderschaften im Bereich des Schießsports nach näherer Weisung des Bundes. 

 

§18 Schiedsgerichtsordnung

1. Streitigkeiten zwischen dem Bezirksverband und den Mitgliedern sowie den Mitgliedern untereinander sollen vom Bezirksvorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen 

Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

 

2. Die in der Anlage beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in der Fassung vom 10.10.2021 ist Bestandteil der Satzung des Bezirksverbandes und für diesen und dessen Mitglieder verbindlich.

 

§19 Datenschutz

1. Der Bezirksverband verarbeitet die für seine Tätigkeiten erforderlichen 

personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO. 

2. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des Bezirksverbandes und des Bundes verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse und im Internet. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme erforderlicher Weitergaben an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig. 

 

3. Das einzelne Mitglied der Mitgliedsbruderschaften kann jederzeit gegenüber dem 

Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten 

erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle 

eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner 

Person. 

 

§20 Satzungsänderungen

1. Zur Änderung der Satzung des Bezirksverbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. 

2. Alle Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des Bundes.

 

V Auflösung 

 

§21 Auflösung

1. Im Falle der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die katholische Kirchengemeinde St.Mariae Geburt in Kempen die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

2. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

3. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung eines neuen gemeinnützigen Bezirksverbands in Kempen mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.

 

 

Satzung Teil VI